Satzung der LeseLounge e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen LeseLounge.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist München.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Kultur des Sprechens und des Vorlesens. Dies erfolgt insbesondere durch folgende Aktivitäten:
- Abhalten von Lesungen für Kinder z.B. in Schulen, Kindergärten, Kinderheimen, etc.,
- Abhalten von Lesungen für Senioren z.B. in Senioren- oder Altenheimen, Hospizen, etc.,
- Abhalten von Lesungen für kranke Menschen z.B. in Krankenhäusern, etc.,
- Abhalten von Lesungen für jedermann in eigenen oder zur Nutzung überlassenen Räumen wie z.B. in Kirchen, Gaststätten, öffentlichen Gebäuden, etc.
- Durchführen von Workshops im Bereich Kommunikation (z.B. Sprechen, Vorlesen, Vortragen, Moderieren, Rhetorik) -
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur sowie der Erziehung und Volks- und Berufsbildung.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
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Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Der Austritt aus dem Verein ist zulässig unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 31. Dezember eines Jahres. Er muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder er trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
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Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbeitrags zu leisten. Der Beitrag wird bei vorzeitigem Ausscheiden nicht rückerstattet. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 3. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister.in / Rechnungsführer.in. Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Vertretungsvorstand gemäß Absatz 2 Satz 1 und dem erweiterten Vorstand gemäß Absatz 3 zusammen.
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Der Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. Der Vertretungsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vertretungsvorstands ist allein vertretungsberechtigt. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die einen Betrag von 20.000,-€ übersteigen, bedarf der Vertretungsvorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vertretungsvorstands und der/dem 3. Vorsitzenden sowie der/dem Schatzmeister.in / Rechnungsführer.in.
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Die Mitglieder des Vertretungsvorstands bedürfen für die Eingehung, Änderung oder Beendigung von Rechtsgeschäften im Innenverhältnis der Zustimmung mindestens eines weiteren Mitglieds des Gesamtvorstands. Die Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
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Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Amt aus, z.B. wegen sofortiger Amtsniederlegung, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Geschäftsunfähigkeit oder Tod, wird der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in welcher ein Ersatzvorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt wird.
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Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
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Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zur Ladung in Textform ist der Versand einer Email an die letzte bekanntgegebene Email-Adresse des Mitgliedes ausreichend.
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Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweiten Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, wovon eines ein Vorstandsmitglied sein muss, beschlussfähig.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Förderung von Kunst und Kultur oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat. Die Körperschaft wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.
München, November 2023